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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Klinikaufnahmevertrag

Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle selbstzahlenden Patienten und Patienten auch wenn, deren Unterbringung, Untersuchungen und Behandlungen von gesetzlichen oder privaten Kostenträgern anteilig übernommen werden. Zu den Behandlungen gehören ärztliche, medizinisch-pflegerische, medizinisch-kosmetische, physotherapeutische und psychologische Leistungen.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klinik.
  3. Geschäftsbedingungen des Patienten finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde. 

Vertragsabschluß, -partner, -haftung; Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Patienten durch die Klinik zustande. Der Klinik steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
  2. Vertragspartner sind die Klinik und der Patient. Hat ein Dritter für den Patienten bestellt, haftet er der Klinik gegenüber zusammen mit dem Patienten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Klinikaufnahmevertrag.
  3. Alle Ansprüche gegen die Klinik verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klinik beruhen.
  4. Patienten mit offenen Wunden, ansteckenden Krankheiten oder die Keime ausscheiden, sind verpflichtet dies im Aufnahmeantrag mitzuteilen. Für etwa der Klinik oder dritten Personen enstehende Schäden ist der Patient haftbar. 

Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die Klinik ist verpflichtet, die vom Patienten gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Patient ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Klinik zu zahlen. Dies gilt auch für vom Patienten veranlasste Leistungen und Auslagen der Klinik an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Klinik allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5%, anheben.
  4. Die Preise können von der Klinik ferner geändert werden, wenn der Patient nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Klinik oder der Aufenthaltsdauer wünscht und die Klinik dem zustimmt.
  5. Rechnungen der Klinik ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Klinik ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Klinik berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Klinik bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Die Klinik ist berechtigt, bei Vertragsschluß oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalangebote eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  7. Der Patient kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Klinik aufrechnen oder mindern. 

Rücktritt des Patienten (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Klinik

  1. Ein Rücktritt des Patienten von dem mit der Klinik geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Klinik. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Patient vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Klinik zur Rücksichtsnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Patienten, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen der Klinik und dem Patienten ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Patient bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Klinik auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Patienten erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Klinik ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Patienten gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Bei vom Patienten nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die Klinik die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
  4. Der Klinik steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen, die jedoch nicht höher als der vereinbarte Preis inkl. durchschnittliche Nebenleistungen ist.

Rücktritt der Klinik

1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Patienten innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Klinik in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Patienten nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen auch wenn der Patient auf Rückfrage der Klinik auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Klinik gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Klinik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist die Klinik berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • höhere Gewalt oder andere von der Klinik nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Patienten oder des Zwecks, gebucht werden;
  • die Klinik begründeten Anlass zu der Annahme hat, daß die Inanspruchnahme der Klinikleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Klinik in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Klinik zuzurechnen ist.
  • ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt der Klinik entsteht kein Anspruch des Patienten auf Schadensersatz.

Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Patient erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Patienten ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Patient hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Klinik spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Klinik aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitenden Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Patienten werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass der Klinik kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsgeld entstanden ist.

Haftung der Klinik

  1. Die Klinik haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Klinik die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klinik beruhen. Einer Pflichtverletzung der Klinik steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Klinik auftreten, wird die Klinik bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Patienten bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Patient ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet die Klinik dem Patienten entsprechend den §§ 701 BGB ff. Alle weitere Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Patient nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich der Klinik Anzeige macht (§ 703 BGB). Für die weitergehende Haftung der Klinik gelten vorstehende 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
  3. Soweit dem Patienten ein Stellplatz in der Klinikgarage oder auf einem Klinikparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Klinikgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Klinik nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Patienten werden mit Sorgfalt behandelt. Die Klinik übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Schlußbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Klinikaufnahme müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Patienten sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Klinik.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Klinik. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Klinik.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Klinikaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.