1. Vertragsschluss
1.1. Mit der Buchung bietet der Gast dem BHB den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit diese dem Gast vorliegen.
1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
1.3. Der für Mitreisende buchende Gast oder andere Auftraggeber der Buchung (Firmen, Vereine, Gruppenverantwortliche) haben für alle Vertragsverpflichtungen von gebuchten Gästen, für welche die Buchung erfolgt, die für ihre eigenen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsestätigung des BHB beim Gast, bzw. Auftraggeber zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form, mit der Folge, dass insbesondere auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den BHB rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der BHB bei mündlichen und telefonischen Buchungsbestätigungen von dieser zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung an den Gast übermitteln.
1.5. Unterbreitet der BHB auf Wunsch des Gastes oder des Auftraggebers ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des BHB an den Gast, bzw. den Auftraggeber. In diesen Fällen kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung des BHB bedarf, zu Stande, wenn der Gast, bzw. der Auftraggeber dieses Angebot, soweit angegeben innerhalb der im Angebot genannten Frist, ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Unterkunft annimmt.
2. Reservierungen
2.1. Unverbindliche Reservierungen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem BHB möglich.
2.2. Ist keine unverbindliche Reservierung ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Gastaufnahmevertrag.
3. Preise und Leistungen, Preiserhöhungen
3.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und
ausgewiesen sein können Kurtaxe oder Fremdenverkehrsangaben sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telefon, Kaminholz) und für Wahl-und Zusatzleistungen.
3.2. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsgrundlage, also dem gültigen Prospekt, der Internetseite des BHB, bzw. der sonstigen Leistungs-und Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Angaben im Orts-oder Hotelführern sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem BHB für dessen Leistungspflicht maßgeblich.
4. Zahlung
4.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Bei schriftlichen Buchungsbestätigungen wird die vereinbarte Zahlungsregelung
dort festgehalten. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den BHB zu bezahlen.
4.2. Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann der BHB eine Anzahlung in Höhe von …% des Gesamtpreises verlangen.
4.3. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Zahlungen mit EC-Card und Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart ist oder vom BHB allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
5. Rücktritt und Nichtanreise
5.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises
einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
5.2. Der BHB hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer, Zimmer für Allergiker) um eine anderweitige, bestimmungsgemäße Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
5.3. Der BHB hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich war, ersparte Aufwendungen
anrechnen zu lassen.
5.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung
etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
- Bei Übernachtung/Frühstück 80%
- Bei Halbpension 70%
- Bei Vollpension 60%
5.5.Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen des BHB wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der
Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
5.6. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
6. Pflichten des Kunden, Kündigung durch den BHB
6.1. Soweit eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann die Unterkunft nur von dem Gast in Anspruch genommen werden, für den sie gebucht wurde. Eine anderweitige Belegung, insbesondere eine Untervermietung, bei gewerblichen Auftraggebern insbesondere auch die Weitergabe von Unterkunftskontingenten, ist nicht gestattet.
6.2. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs selbst nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
6.3. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem BHB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
6.4. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem BHB im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom BHB verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem BHB erkennbares Interesse
des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
6.5. Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der BHB in der Ausschreibung diese Möglichkeit vorsieht. Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet. Verstöße
hiergegen können den BHB zu außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrag berechtigen.
6.6. Der BHB kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des BHB den Betrieb des BHB, bzw. die Durchführung des Aufenthalts nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BHB, so gelten für den Zahlungsanspruch des BHB die Bestimmungen in Ziffer 5. entsprechend.
7. Haftungsbeschränkung bei vermittelten Fremdleistungen
Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Teaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden.
8. Verjährung
8.1. Ansprüche des Gastes/Auftraggebers aus dem Beherbergungsvertrag gegenüber dem BHB aus dem Gastaufnahmevertrag verjähren nach einem Jahr.
8.2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von Umständen, die den Anspruch begründen und dem BHB als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
8.3. Schweben zwischen dem Gast und dem BHB, Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der BHB die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem BHB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
9.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den BHB nur an dessen Sitz verklagen.
9.3. Für Klagen des BHB gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Gastes, bzw. Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BHB vereinbart.
9.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Gastaufnahmevertrag, bzw. das Rechtsverhältnis zum Gast oder Auftraggeber zwingende Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.
Mietvertrag
Mit der Annahme des Parkscheines und / oder mit Einfahren in die Parkgarage kommt zwischen dem Parkgaragenbetreiber (Hotel) und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zu den folgenden Bedingungen zustande.
Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Der Parkgaragenbetreiber übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.
Benutzungsbestimmungen für die Parkgarage
1. Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, insbesondere zur strikten Beachtung der zur Regelung des Verkehrs und des Parkens angebrachten Zeichen und Hinweise sowie der Sicherheitsvorschriften.
Anweisungen des Parkgaragenbetreibers oder seines Personals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend.
Kfz dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Der Parkgaragenbetreiber ist berechtigt, außerhalb dieser Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig zu entfernen.
Der Parkgaragenbetreiber ist ebenfalls berechtigt, das Kraftfahrzeug des Mieters im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage zu entfernen.
Jedem Mieter wird empfohlen, sein Kraftfahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen.
2. Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
1. In der Parkgarage darf nur im Schrittempo gefahren werden.
2. In der Parkgarage ist nicht gestattet:
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
- die Lagerung von Sachen jeglicher Art (insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw.), von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern
- das Betanken von Kraftfahrzeugen;
- das Ausprobieren oder Laufenlassen der Motoren im Stand;
- das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor;
- das Einbringen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasbehältern sowie anderer vergleichbarer Gefahrstoffe;
- der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- oder Abholvorganges hinaus;
- der Aufenthalt unberechtigter Personen.
3. In der Parkgarage ist es untersagt, Kraftfahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen, Abfälle zurückzulassen sowie Verunreinigungen jeglicher Art zu verursachen.
4. Das Verteilen von Werbematerial ist in der Parkgarage verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.
Mietpreis/Einstelldauer
1. Der Mietpreis bemisst sich nach der aushängenden, jeweils gültigen Liste für Entgelte.
2. Das Kraftfahrzeug kann nur während der Öffnungszeiten gegen Bezahlung des Entgelts abgeholt werden. Soweit der Mieter sein Kraftfahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten aus der Parkgarage ausfahren will, ist er dem Parkgaragenbetreiber unbeschadet weiterer Ansprüche zum Ersatz der durch Sonderöffnungsmaßnahmen entstehenden Kosten verpflichtet. Diese Kosten sind sofort bei der Abholung Kraftfahrzeugs zur Zahlung fällig und zahlbar.
3. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wird.
4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters aus der Parkgarage entfernen zu lassen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters und / oder Kraftfahrzeughalters unter Fristsetzung von zwei Wochen erfolgt und ergebnislos geblieben ist oder der Wert des Kraftfahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt.
Dem Parkgaragenbetreiber steht bis zur Entfernung des Kraftfahrzeugs ein der Liste für Entgelte entsprechendes Entgelt zu.
5. Bei Verlust des Parkscheines / Schlüssels wird mindestens ein Entgelt in Höhe eines Tagessatzes fällig, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Parkgaragenbetreiber eine längere Parkzeit nach. Der Parkgaragenbetreiber darf die Berechtigung zur Abholung und Benutzung des Kraftfahrzeugs nachprüfen. Der Nachweis wird u. a. durch die Vorlage des Parkscheines geführt, der Mieter kann einen anderen Nachweis erbringen.
6. Sofern der Mieter sein Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß, d. h. auf nicht als Stellplatz ausgewiesene Flächen oder auf einen Dauerstellplatz, abgestellt hat und offensichtlich nicht sofort diesen Zustand wieder beenden will, ist der Parkgaragenbetreiber - unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche oder Maßnahmen nach den Einstellbedingungen - berechtigt, das Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen.
Für dessen Entfernung wird eine Pauschale erhoben. Der Mieter kann nachweisen, dass Kosten in dieser Höhe nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
7. Benutzt der Mieter mit seinem Kraftfahrzeug mehr als einen Stellplatz, ist der Parkgaragenbetreiber berechtigt, den jeweils vollen Mietzins für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen zu erheben.
Haftung des Parkgaragenbetreibers
Der Parkgaragenbetreiber haftet nur für Schäden, die nachweislich von ihm bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den leistungstypischen Bereich.
Der Mieter ist verpflichtet, derartige Schäden unverzüglich dem Parkgaragenbetreiber schriftlich bekanntzugeben. Schäden sollten vor Verlassen der Parkgarage beim Personal des Parkgaragenbetreibers angezeigt werden.
Der Parkgaragenbetreiber schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeugs oder beweglicher / eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkgaragenbetreiber schuldhaft zugefügte Schäden. Er ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert vor Verlassen der Parkgarage dem Parkgaragenbetreiber zu melden, u. a. haftet der Mieter bei Verunreinigungen der Parkgarage gem. 3.3 und 3.4 für die Reinigungskosten.
Pfandrecht / Zurückbehaltungsrecht / Verwertung
1. Dem Parkgaragenbetreiber steht wegen seiner Forderungen aus einem Dauermietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht und gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu.
2. Der Parkgaragenbetreiber ist, nach erfolgloser Aufforderung des Mieters / Kraftfahrzeughalters, auch berechtigt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne amtliches Kennzeichen nach Ablauf der Höchsteinstelldauer zu veräußern oder zu versteigern. Dies gilt auch, wenn der Mieter / Kraftfahrzeughalter nach ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht zu ermitteln ist.
Sofern der Mieter / Kraftfahrzeughalter dem Parkgaragenbetreiber bekannt ist, wird er eine Woche vor Verwertung des Kraftfahrzeugs hiervon benachrichtigt. Dem Mieter / Kraftfahrzeughalter wird der Erlös ab-züglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Kraftfahrzeugs angefallenen Mietzinses zur Verfügung gestellt.
Macht der Mieter / Kraftfahrzeughalter seinen Anspruch auf den Erlös nicht innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Versteigerung geltend, fällt der Erlös dem Parkgaragenbetreiber zu.
3. Unbeschadet den Rechten aus 7.1 bis 7.2 haftet der Mieter / Fahrzeughalter dem Parkgaragenbesitzer für alle entstandenen Kosten.
Gesundheit und Wohlbefinden im Waldeck auf höchstem Niveau.